Startseite/Baugenehmigung für Werbeanlagen
Nachschlagewerk

Baugenehmigung für Werbeanlagen: Übersicht der Landesbauordnungen

Zusammengestellt von Deniz Dikme, Gründer und Inhaber, Leuchtcenter.de · Stand: August 2026 · 9 Minuten Lesezeit

Eine Werbeanlage ist verfahrensfrei, wenn sie im Katalog der verfahrensfreien Vorhaben der jeweiligen Landesbauordnung steht. Ob das zutrifft, hängt an vier Größen: der Ansichtsfläche, dem Anbringungsort, der Art des Baugebiets und der Frage, ob die Anlage an der Stätte der Leistung sitzt oder Fremdwerbung zeigt. Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Satzung, Denkmalschutz und Straßenrecht gelten weiter.

Beleuchtete Werbeanlage an einer Fassade, gefertigt von Leuchtcenter.de in Göppingen

Das Wichtigste in Kürze

  • Maßgeblich ist das Bundesland, in dem das Gebäude steht, nicht der Firmensitz.
  • In den meisten Ländern liegt die Grenze der Verfahrensfreiheit bei 1 m² Ansichtsfläche, in Bayern bei 1,5 m², in Berlin an der Stätte der Leistung bei 2,50 m².
  • Zweite Ebene ist das kommunale Satzungsrecht. Es kann die Verfahrensfreiheit ganz aufheben.
  • Denkmalschutz und Ensembleschutz laufen als eigenständige Verfahren daneben.
  • Kragt ein Ausleger über öffentlichen Grund, kommt eine Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht hinzu.

Was eine Werbeanlage im Baurecht ist

Der Begriff ist weiter gefasst, als die meisten Betriebe vermuten. Erfasst wird jede ortsfeste Einrichtung, die auf ein Gewerbe hinweist und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist: der beleuchtete Schriftzug ebenso wie das unbeleuchtete Schild, der Ausleger über dem Gehweg, die Stele an der Einfahrt, die beklebte Schaufensterscheibe und der Fahnenmast. Ob die Anlage leuchtet, spielt keine Rolle.

Für die Einordnung zählen fünf Merkmale: Ansichtsfläche, Höhe über Gelände, Auskragung in den Verkehrsraum, Art des Baugebiets sowie Selbstwerbung oder Fremdwerbung. Wer sie parat hat, bekommt am Telefon in Minuten Auskunft. Ein freistehender Werbepylon mit Fundament wird schärfer geprüft als ein flaches Schild, obwohl beide dieselbe Botschaft tragen. Nicht erfasst sind bewegliche Aufsteller ohne feste Verankerung und Anlagen ohne Wirkung nach außen. Die Bauformen sortiert unser Glossar der Lichtwerbung.

Stätte der Leistung oder Fremdwerbung

Diese Unterscheidung ist die wichtigste im gesamten Werbeanlagenrecht und wird am häufigsten übersehen. Eine Anlage an der Stätte der Leistung wirbt für das, was an genau diesem Ort geschieht: der Bäcker beschriftet seine Backstube, die Kanzlei ihr Bürohaus, der Autohändler sein Autohaus. Fremdwerbung wirbt für etwas, das anderswo stattfindet, klassisch die Plakatwand oder das gemietete Werbefeld an einer Brandmauer.

Die Folgen sind erheblich. Selbstwerbung am eigenen Betrieb ist in fast allen Baugebieten zulässig und in den Katalogen der verfahrensfreien Vorhaben privilegiert. Fremdwerbung ist in Wohngebieten regelmäßig unzulässig. Zwei Fälle stiften Verwirrung. Nennt ein Vermieter mehrere Mieter auf einer Anlage, bleibt es Selbstwerbung, solange jeder genannte Betrieb im Haus sitzt. Zeigt ein Betrieb neben dem eigenen Namen ein Herstellerlogo, kann das in Fremdwerbung kippen, sobald das fremde Zeichen die Anlage dominiert. Beides gehört vor die Gestaltung.

Die 16 Landesbauordnungen im Überblick

Die Übersicht ordnet jedem Bundesland sein Regelwerk zu, nennt den für Werbeanlagen einschlägigen Paragrafen, die Grenze der Verfahrensfreiheit und die Fundstelle. Wo uns keine belastbare Fundstelle vorliegt, steht das ausdrücklich in der Zelle. Wir tragen dort keine Zahl ein, auch nicht die verbreitete Grenze von 1 m². Eine falsch übernommene Angabe führt zu einer Anlage, die wieder abgebaut werden muss.

Als grobe Orientierung, ausdrücklich keine Rechtsauskunft: Für zehn Bundesländer ist die Grenze von 1 m² belegt: Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Bayern liegt mit 1,5 m² darüber, Berlin gewährt an der Stätte der Leistung zusätzlich 2,50 m², Brandenburg steht mit 2,5 m² unter Prüfvorbehalt. Damit tragen zwölf der sechzehn Länder eine belegte Angabe. Diese Faustregel ersetzt weder den Blick in die für Ihr Grundstück geltende Fassung noch die Auskunft der Bauaufsicht.

Werbeanlagen im Baurecht der 16 Bundesländer: Bauordnung, einschlägiger Paragraf, Verfahrensfreiheit und Fundstelle. Stand August 2026
BundeslandBauordnungParagraf für WerbeanlagenVerfahrensfreiheitFundstelle
Baden-WürttembergLandesbauordnung (LBO BW)Werbeanlagen sind nicht gesondert geregeltWerbeanlagen im Innenbereich bis 1 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei§ 50 Abs. 1 LBO BW in Verbindung mit dem Anhang, Nr. 9
BayernBayerische Bauordnung (BayBO)Gestaltung nach Art. 8 BayBOWerbeanlagen bis 1,5 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei. Außerdem verfahrensfrei: Werbeanlagen, die erkennbar nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werdenArt. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO
BerlinBauordnung für Berlin (BauO Bln)§ 10 BauO BlnBis 1 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei, an der Stätte der Leistung bis 2,50 m². In durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung bis 3 m Höhe über der Geländeoberfläche§ 61 Abs. 1 BauO Bln
BrandenburgBrandenburgische Bauordnung (BbgBO)Paragrafenangabe nicht eindeutig belegt, im Volltext prüfenVerfahrensfreiheit bis 2,5 m², Wert stammt aus einer Sekundärquelle und ist vor Verwendung im Volltext zu prüfenim Volltext der BbgBO prüfen
BremenBremische Landesbauordnung (BremLBO)Paragrafenangabe nicht eindeutig belegt, im Volltext prüfenWerbeanlagen bis 1 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2. In durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung bis 10 m Höhe. Außerdem verfahrensfrei: Werbeanlagen, die genehmigte Anlagen in den bisherigen Abmessungen unverändert ersetzen§ 61 Abs. 1 Nr. 12 BremLBO, Fassung Juni 2024
HamburgHamburgische Bauordnung (HBauO)§ 13 HBauOWert im Volltext der Bauordnung prüfenim Volltext der HBauO prüfen
HessenHessische Bauordnung (HBO)§ 10 HBOWerbeanlagen bis 1 m² Ansichtsfläche bedürfen keiner Baugenehmigung. Ebenso im Geltungsbereich kommunaler Satzungen, wenn die Gemeinde Festlegungen zu Werbeanlagen getroffen hat und die Anlage diese einhält§ 64 HBO
Mecklenburg-VorpommernLandesbauordnung M-V (LBauO M-V)Paragrafenangabe nicht eindeutig belegt, im Volltext prüfenWert im Volltext der Bauordnung prüfenim Volltext der LBauO M-V prüfen
NiedersachsenNiedersächsische Bauordnung (NBauO)Paragrafenangabe nicht eindeutig belegt, im Volltext prüfenWerbeanlagen mit nicht mehr als 1 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei. Außerdem verfahrensfrei: Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m Höhe an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten§ 60 NBauO in Verbindung mit dem Anhang, Nr. 10.1 und 10.4
Nordrhein-WestfalenBauordnung NRW 2018 (BauO NRW)§ 10 BauO NRW 2018Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis 1 m² verfahrensfrei. Das gilt NICHT im Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift nach § 89 BauO NRW, also etwa bei Werbe- oder Gestaltungssatzungen. Auch ein Bebauungsplan mit Festsetzungen zu Werbeanlagen führt zur Genehmigungspflicht§ 62 Abs. 1 Nr. 12 BauO NRW 2018
Rheinland-PfalzLandesbauordnung (LBauO)§ 52 LBauO regelt WerbeanlagenWerbeanlagen bis 1 m² Größe bedürfen keiner Baugenehmigung, soweit eine örtliche Satzung nichts anderes bestimmt. Außerdem genehmigungsfrei: Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen für deren Dauer, sowie Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht sind und nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind§ 62 LBauO Rheinland-Pfalz
SaarlandLandesbauordnung (LBO SL)§ 12 LBO SLWert im Volltext der Bauordnung prüfenim Volltext der LBO SL prüfen
SachsenSächsische Bauordnung (SächsBO)§ 10 SächsBOWerbeanlagen bis 1 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei. Außerdem verfahrensfrei: Werbeanlagen, die erkennbar nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich. In durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung bis 10 m Höhe§ 61 Abs. 1 Nr. 12 SächsBO
Sachsen-AnhaltBauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA)§ 10 BauO LSAWert im Volltext der Bauordnung prüfenVerfahrensfreiheit ist in § 60 BauO LSA geregelt, im Volltext prüfen
Schleswig-HolsteinLandesbauordnung (LBO SH)§ 15 LBO SHWerbeanlagen bis 1 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei. Außerdem verfahrensfrei: Werbeanlagen, die erkennbar nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, sowie Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht werden und nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind. In durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung bis 10 m Höhe§ 61 Abs. 1 Nr. 12 LBO SH, Fassung vom 5. Juli 2024
ThüringenThüringer Bauordnung (ThürBO)§ 13 ThürBO regelt Werbeanlagen, § 12 das Gestaltungsgebot, § 83 örtliche BauvorschriftenWerbeanlagen bis 1 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen grundsätzlich unzulässig§ 63 Abs. 1 Nr. 12 ThürBO, Fassung vom 2. Juli 2024. Ältere Quellen nennen § 60 Abs. 1 Nr. 12a, die Nummerierung wurde mit der Fassung 2024 geändert. Im Volltext gegenprüfen

Die Kataloge ähneln sich, weil sie auf einer gemeinsamen Mustervorlage aufbauen. Die Abweichungen liegen im Detail, und genau dort entscheidet sich, ob ein Projekt antragsfrei bleibt. Für zwölf Länder tragen wir eine belegte Angabe ein, für die übrigen vier steht der Hinweis auf die Prüfung im Volltext. Verlassen Sie sich nicht auf eine Auskunft, die für ein anderes Bundesland galt. Wie ein Antrag abläuft und woran Anträge scheitern, steht im Leitfaden zur Baugenehmigung für Leuchtreklame.

Verfahrensfrei heißt nicht rechtsfrei

Die Verfahrensfreiheit nimmt Ihnen den Antrag ab, nicht die Pflichten. Auch ohne Baugenehmigung müssen Bauplanungsrecht, Verkehrsrecht, Denkmalrecht und die kommunalen Satzungen eingehalten werden. Wer verfahrensfrei baut, trägt das Risiko dafür selbst, dass die Anlage diesen Anforderungen genügt.

Der wichtigste Punkt: Eine örtliche Werbe- oder Gestaltungssatzung kann die Verfahrensfreiheit vollständig aufheben. In Nordrhein-Westfalen ist das ausdrücklich so geregelt, dort entfällt sie im Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift, und auch ein Bebauungsplan mit Festsetzungen zu Werbeanlagen führt zur Genehmigungspflicht. In Hessen wirkt die Satzung umgekehrt: Dort bleibt eine Anlage genehmigungsfrei, solange sie die Festlegungen der Gemeinde einhält.

Wo es zusätzlich eng wird

Unabhängig von der Bauordnung ist in bestimmten Lagen von Anfang an mit Abstimmungsbedarf zu rechnen: im Umfeld der Welterbestätten (unter anderem Speicherstadt in Hamburg, die Altstädte von Stralsund, Wismar, Lübeck und Quedlinburg, Goslar, Trier und das Obere Mittelrheintal, Weimar und die Wartburg), beim bayerischen Ensembleschutz, der ganze Straßenzüge erfasst, und in den Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen von Dresden, Leipzig, Görlitz, Fulda und den Fachwerkorten Baden-Württembergs. In Küstenlagen kommt die Windlast als konstruktive Anforderung hinzu.

Was zusätzlich zur Bauordnung gilt

Die Bauordnung beantwortet nur, ob ein Antrag nötig ist. Ob die Anlage zulässig ist, entscheidet sich auf vier weiteren Ebenen, die unabhängig voneinander gelten.

Kommunale Werbeanlagensatzung

Im Alltag das wirksamste Regelwerk. Eine Satzung kann die Fläche im Verhältnis zur Fassade begrenzen, die Anbringungshöhe vorschreiben, Leuchtdichten deckeln, Farben einschränken, Wechsel- und Lauflicht ausschließen und Abschaltzeiten festlegen. Satzungen sind öffentlich einsehbar, meist auf der Website der Gemeinde. Geforderte Abschaltzeiten lassen sich über eine Zeitschaltung oder Dämmerungssteuerung zuverlässig einhalten.

Gestaltungssatzung und Erhaltungssatzung

Die Gestaltungssatzung regelt das Erscheinungsbild eines Gebiets als Ganzes und kann Werbung mitfassen, etwa indem sie Einzelbuchstaben statt geschlossener Leuchtflächen verlangt. Die Erhaltungssatzung schützt die städtebauliche Eigenart eines Quartiers und kann Vorhaben genehmigungspflichtig machen, die nach der Bauordnung verfahrensfrei wären. Beide werden übersehen, weil sie nicht unter dem Stichwort Werbung geführt werden.

Denkmalschutz und Ensembleschutz

Der Denkmalschutz ist Ländersache und läuft als eigenes Verfahren neben dem Baurecht. Betroffen sind nicht nur eingetragene Einzeldenkmale, sondern auch Ensembles und die Umgebung eines Denkmals. Auch an einem unauffälligen Nachbargebäude kann eine Anlage deshalb der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde bedürfen.

Sondernutzung des öffentlichen Grunds

Sobald ein Ausleger, ein Nasenschild oder ein Vordachaufbau über die Grundstücksgrenze kragt, liegt eine Sondernutzung vor. Die Erlaubnis erteilt die Straßenbaubehörde oder das Ordnungsamt, häufig befristet und gegen laufende Gebühr, unabhängig vom Bauordnungsrecht.

Welche Unterlagen ein Bauantrag braucht

Der genaue Umfang steht im Merkblatt der Behörde. Der Kern ist überall gleich, weil jede Unterlage eine bestimmte Prüffrage beantwortet.

Die zeichnerischen und technischen Unterlagen entstehen bei uns ohnehin, weil sie die Grundlage der Fertigung sind. Sie erhalten sie in prüffähiger Form zum Antrag dazu.

Die Bauvoranfrage als günstigere Vorstufe

Ist unklar, ob eine Anlage überhaupt genehmigungsfähig ist, lohnt die Bauvoranfrage. Sie klärt einzelne Fragen vorab, etwa die zulässige Größe oder die Platzierung, verlangt deutlich weniger Unterlagen als ein vollständiger Bauantrag und ist entsprechend günstiger. Der Unterschied zur Nachfrage am Telefon: Auf eine Bauvoranfrage ergeht ein Bescheid, an den die Behörde gebunden ist. Eine mündliche Auskunft ist das nicht. Wer eine größere Anlage plant, bei der eine Ablehnung teuer würde, klärt die Genehmigungsfähigkeit auf diesem Weg, bevor Entwurf und Fertigung beauftragt werden.

Österreich und die Schweiz

In Österreich ist das Baurecht Landessache, geregelt in den Bauordnungen der neun Bundesländer und ergänzt um Ortsbildschutzgesetze. Zuständig ist die Baubehörde der Gemeinde oder der Magistrat der Stadt. Bewilligungspflicht und Anzeigepflicht sind je Land unterschiedlich abgegrenzt, in Ortsbildschutzzonen ist mit eigener Begutachtung zu rechnen. Lieferung und Montage über die Grenze beschreibt unser Hub zu Leuchtreklame in Österreich.

In der Schweiz liegt die Zuständigkeit bei Kantonen und Gemeinden. Reklameanlagen stehen meist in kantonalen Bau- und Planungsgesetzen sowie in kommunalen Reklamereglementen, häufig mit eigenen Zonen und besonderen Anforderungen entlang von Kantonsstrassen. Der Weg führt zuerst über die Bauverwaltung der Standortgemeinde. Ausfuhr und Montage erklärt der Hub zu Leuchtreklame in der Schweiz.

Stand August 2026, Orientierung und keine Rechtsberatung

Stand dieser Übersicht: August 2026. Landesbauordnungen werden novelliert, Paragrafen umnummeriert, Satzungen kommen hinzu oder fallen weg. Prüfen Sie vor jeder Verwendung die aktuell geltende Fassung.

Maßgeblich ist allein die Auskunft der für Ihr Grundstück zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung und ersetzt weder die behördliche Auskunft noch die Prüfung durch einen Fachanwalt für Bau- und Verwaltungsrecht.

Für zwölf Bundesländer ist die Grenze der Verfahrensfreiheit belegt, für die übrigen vier steht der Hinweis auf die Prüfung im Volltext. Dort keine Zahl einzutragen ist Absicht: Eine falsche Quadratmeterangabe führt zu einer Anlage, die wieder abgebaut werden muss.

Häufige Fragen

Welches Bundesland ist maßgeblich, wenn Firmensitz und Filiale auseinanderfallen?
Maßgeblich ist der Ort, an dem die Anlage montiert wird, nicht der Firmensitz. Eine Hamburger Zentrale, die eine Filiale in Erfurt beschriftet, richtet sich nach der Thüringer Bauordnung und nach dem Satzungsrecht der Stadt Erfurt. Bei Filialkonzepten gilt: je Standort neu prüfen.
Bedeutet verfahrensfrei, dass ich bauen darf, was ich will?
Nein. Verfahrensfrei heißt nur, dass kein Antrag gestellt werden muss. Die materiellen Anforderungen des Baurechts gelten unverändert, ebenso Satzungsrecht, Denkmalschutz und Straßenrecht. Wer verfahrensfrei baut, trägt selbst das Risiko einer späteren Beanstandung.
Warum tragen vier Bundesländer noch keinen Wert?
Weil eine falsche Zahl teurer ist als eine ehrliche Lücke. Für zwölf Länder liegt uns eine belegte Fundstelle vor, für Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland und Sachsen-Anhalt nicht. Dort steht der Hinweis auf die Prüfung im Volltext statt der verbreiteten Grenze von 1 m². Die verbindliche Zahl nennt Ihnen die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Wer ist die zuständige Behörde für meine Werbeanlage?
In den Flächenländern die untere Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt. In Berlin und Hamburg entscheidet das Bezirksamt, in Bremen die Bauaufsicht der jeweiligen Stadt. Steht das Gebäude unter Denkmalschutz, kommt die Denkmalschutzbehörde als eigene Stelle hinzu.
Braucht ein Ausleger über dem Gehweg eine eigene Erlaubnis?
In aller Regel ja. Ragt eine Anlage in den öffentlichen Verkehrsraum, ist das eine Sondernutzung. Zuständig ist die Straßenbaubehörde oder das Ordnungsamt, nicht die Bauaufsicht. Die Erlaubnis wird häufig befristet und gegen laufende Gebühr erteilt.
Gilt der Denkmalschutz auch, wenn mein eigenes Gebäude kein Denkmal ist?
Das kann sein. Die Denkmalschutzgesetze der Länder kennen neben dem Einzeldenkmal den Ensembleschutz und den Schutz der Umgebung eines Denkmals. Eine Anlage an einem gewöhnlichen Nachbargebäude kann darunter fallen, wenn sie das geschützte Erscheinungsbild beeinträchtigt.
Übernehmen Sie den Bauantrag für mich?
Wir stellen die prüffähigen Unterlagen bei: maßstäbliche Zeichnung, Fassadenaufriss mit eingetragener Anlage, Fotomontage und die technische Beschreibung mit Schutzart IP65, Betriebsspannung 12 oder 24 Volt Niedervolt, Lichtfarbe und Schaltzeiten. Eingereicht wird der Antrag vom Bauherrn oder einem Entwurfsverfasser. Rechtsberatung leisten wir nicht.

Prüffähige Unterlagen für Ihr Bauamt

Senden Sie uns Logo, Fassadenfoto und Wunschbreite. Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Entwurf und Angebot, dazu die prüffähigen Unterlagen für das Bauamt: maßstäbliche Zeichnung, Fassadenaufriss, Fotomontage und technische Beschreibung. Preise auf Anfrage.

Unterlagen und Angebot anfordern+49 176 28 777 177

Passend dazu