Baugenehmigung für Werbeanlagen: Übersicht der Landesbauordnungen
Das Wichtigste in Kürze
- Maßgeblich ist das Bundesland, in dem das Gebäude steht, nicht der Firmensitz.
- In den meisten Ländern liegt die Grenze der Verfahrensfreiheit bei 1 m² Ansichtsfläche, in Bayern bei 1,5 m², in Berlin an der Stätte der Leistung bei 2,50 m².
- Zweite Ebene ist das kommunale Satzungsrecht. Es kann die Verfahrensfreiheit ganz aufheben.
- Denkmalschutz und Ensembleschutz laufen als eigenständige Verfahren daneben.
- Kragt ein Ausleger über öffentlichen Grund, kommt eine Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht hinzu.
Was eine Werbeanlage im Baurecht ist
Der Begriff ist weiter gefasst, als die meisten Betriebe vermuten. Erfasst wird jede ortsfeste Einrichtung, die auf ein Gewerbe hinweist und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist: der beleuchtete Schriftzug ebenso wie das unbeleuchtete Schild, der Ausleger über dem Gehweg, die Stele an der Einfahrt, die beklebte Schaufensterscheibe und der Fahnenmast. Ob die Anlage leuchtet, spielt keine Rolle.
Für die Einordnung zählen fünf Merkmale: Ansichtsfläche, Höhe über Gelände, Auskragung in den Verkehrsraum, Art des Baugebiets sowie Selbstwerbung oder Fremdwerbung. Wer sie parat hat, bekommt am Telefon in Minuten Auskunft. Ein freistehender Werbepylon mit Fundament wird schärfer geprüft als ein flaches Schild, obwohl beide dieselbe Botschaft tragen. Nicht erfasst sind bewegliche Aufsteller ohne feste Verankerung und Anlagen ohne Wirkung nach außen. Die Bauformen sortiert unser Glossar der Lichtwerbung.
Stätte der Leistung oder Fremdwerbung
Diese Unterscheidung ist die wichtigste im gesamten Werbeanlagenrecht und wird am häufigsten übersehen. Eine Anlage an der Stätte der Leistung wirbt für das, was an genau diesem Ort geschieht: der Bäcker beschriftet seine Backstube, die Kanzlei ihr Bürohaus, der Autohändler sein Autohaus. Fremdwerbung wirbt für etwas, das anderswo stattfindet, klassisch die Plakatwand oder das gemietete Werbefeld an einer Brandmauer.
Die Folgen sind erheblich. Selbstwerbung am eigenen Betrieb ist in fast allen Baugebieten zulässig und in den Katalogen der verfahrensfreien Vorhaben privilegiert. Fremdwerbung ist in Wohngebieten regelmäßig unzulässig. Zwei Fälle stiften Verwirrung. Nennt ein Vermieter mehrere Mieter auf einer Anlage, bleibt es Selbstwerbung, solange jeder genannte Betrieb im Haus sitzt. Zeigt ein Betrieb neben dem eigenen Namen ein Herstellerlogo, kann das in Fremdwerbung kippen, sobald das fremde Zeichen die Anlage dominiert. Beides gehört vor die Gestaltung.
Die 16 Landesbauordnungen im Überblick
Die Übersicht ordnet jedem Bundesland sein Regelwerk zu, nennt den für Werbeanlagen einschlägigen Paragrafen, die Grenze der Verfahrensfreiheit und die Fundstelle. Wo uns keine belastbare Fundstelle vorliegt, steht das ausdrücklich in der Zelle. Wir tragen dort keine Zahl ein, auch nicht die verbreitete Grenze von 1 m². Eine falsch übernommene Angabe führt zu einer Anlage, die wieder abgebaut werden muss.
Als grobe Orientierung, ausdrücklich keine Rechtsauskunft: Für zehn Bundesländer ist die Grenze von 1 m² belegt: Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Bayern liegt mit 1,5 m² darüber, Berlin gewährt an der Stätte der Leistung zusätzlich 2,50 m², Brandenburg steht mit 2,5 m² unter Prüfvorbehalt. Damit tragen zwölf der sechzehn Länder eine belegte Angabe. Diese Faustregel ersetzt weder den Blick in die für Ihr Grundstück geltende Fassung noch die Auskunft der Bauaufsicht.
| Bundesland | Bauordnung | Paragraf für Werbeanlagen | Verfahrensfreiheit | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Landesbauordnung (LBO BW) | Werbeanlagen sind nicht gesondert geregelt | Werbeanlagen im Innenbereich bis 1 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei | § 50 Abs. 1 LBO BW in Verbindung mit dem Anhang, Nr. 9 |
| Bayern | Bayerische Bauordnung (BayBO) | Gestaltung nach Art. 8 BayBO | Werbeanlagen bis 1,5 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei. Außerdem verfahrensfrei: Werbeanlagen, die erkennbar nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden | Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO |
| Berlin | Bauordnung für Berlin (BauO Bln) | § 10 BauO Bln | Bis 1 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei, an der Stätte der Leistung bis 2,50 m². In durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung bis 3 m Höhe über der Geländeoberfläche | § 61 Abs. 1 BauO Bln |
| Brandenburg | Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) | Paragrafenangabe nicht eindeutig belegt, im Volltext prüfen | Verfahrensfreiheit bis 2,5 m², Wert stammt aus einer Sekundärquelle und ist vor Verwendung im Volltext zu prüfen | im Volltext der BbgBO prüfen |
| Bremen | Bremische Landesbauordnung (BremLBO) | Paragrafenangabe nicht eindeutig belegt, im Volltext prüfen | Werbeanlagen bis 1 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei, außer im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2. In durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung bis 10 m Höhe. Außerdem verfahrensfrei: Werbeanlagen, die genehmigte Anlagen in den bisherigen Abmessungen unverändert ersetzen | § 61 Abs. 1 Nr. 12 BremLBO, Fassung Juni 2024 |
| Hamburg | Hamburgische Bauordnung (HBauO) | § 13 HBauO | Wert im Volltext der Bauordnung prüfen | im Volltext der HBauO prüfen |
| Hessen | Hessische Bauordnung (HBO) | § 10 HBO | Werbeanlagen bis 1 m² Ansichtsfläche bedürfen keiner Baugenehmigung. Ebenso im Geltungsbereich kommunaler Satzungen, wenn die Gemeinde Festlegungen zu Werbeanlagen getroffen hat und die Anlage diese einhält | § 64 HBO |
| Mecklenburg-Vorpommern | Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) | Paragrafenangabe nicht eindeutig belegt, im Volltext prüfen | Wert im Volltext der Bauordnung prüfen | im Volltext der LBauO M-V prüfen |
| Niedersachsen | Niedersächsische Bauordnung (NBauO) | Paragrafenangabe nicht eindeutig belegt, im Volltext prüfen | Werbeanlagen mit nicht mehr als 1 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei. Außerdem verfahrensfrei: Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m Höhe an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten | § 60 NBauO in Verbindung mit dem Anhang, Nr. 10.1 und 10.4 |
| Nordrhein-Westfalen | Bauordnung NRW 2018 (BauO NRW) | § 10 BauO NRW 2018 | Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis 1 m² verfahrensfrei. Das gilt NICHT im Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift nach § 89 BauO NRW, also etwa bei Werbe- oder Gestaltungssatzungen. Auch ein Bebauungsplan mit Festsetzungen zu Werbeanlagen führt zur Genehmigungspflicht | § 62 Abs. 1 Nr. 12 BauO NRW 2018 |
| Rheinland-Pfalz | Landesbauordnung (LBauO) | § 52 LBauO regelt Werbeanlagen | Werbeanlagen bis 1 m² Größe bedürfen keiner Baugenehmigung, soweit eine örtliche Satzung nichts anderes bestimmt. Außerdem genehmigungsfrei: Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen für deren Dauer, sowie Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht sind und nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind | § 62 LBauO Rheinland-Pfalz |
| Saarland | Landesbauordnung (LBO SL) | § 12 LBO SL | Wert im Volltext der Bauordnung prüfen | im Volltext der LBO SL prüfen |
| Sachsen | Sächsische Bauordnung (SächsBO) | § 10 SächsBO | Werbeanlagen bis 1 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei. Außerdem verfahrensfrei: Werbeanlagen, die erkennbar nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich. In durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung bis 10 m Höhe | § 61 Abs. 1 Nr. 12 SächsBO |
| Sachsen-Anhalt | Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) | § 10 BauO LSA | Wert im Volltext der Bauordnung prüfen | Verfahrensfreiheit ist in § 60 BauO LSA geregelt, im Volltext prüfen |
| Schleswig-Holstein | Landesbauordnung (LBO SH) | § 15 LBO SH | Werbeanlagen bis 1 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei. Außerdem verfahrensfrei: Werbeanlagen, die erkennbar nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, sowie Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht werden und nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind. In durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung bis 10 m Höhe | § 61 Abs. 1 Nr. 12 LBO SH, Fassung vom 5. Juli 2024 |
| Thüringen | Thüringer Bauordnung (ThürBO) | § 13 ThürBO regelt Werbeanlagen, § 12 das Gestaltungsgebot, § 83 örtliche Bauvorschriften | Werbeanlagen bis 1 m² Ansichtsfläche verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen grundsätzlich unzulässig | § 63 Abs. 1 Nr. 12 ThürBO, Fassung vom 2. Juli 2024. Ältere Quellen nennen § 60 Abs. 1 Nr. 12a, die Nummerierung wurde mit der Fassung 2024 geändert. Im Volltext gegenprüfen |
Die Kataloge ähneln sich, weil sie auf einer gemeinsamen Mustervorlage aufbauen. Die Abweichungen liegen im Detail, und genau dort entscheidet sich, ob ein Projekt antragsfrei bleibt. Für zwölf Länder tragen wir eine belegte Angabe ein, für die übrigen vier steht der Hinweis auf die Prüfung im Volltext. Verlassen Sie sich nicht auf eine Auskunft, die für ein anderes Bundesland galt. Wie ein Antrag abläuft und woran Anträge scheitern, steht im Leitfaden zur Baugenehmigung für Leuchtreklame.
Verfahrensfrei heißt nicht rechtsfrei
Die Verfahrensfreiheit nimmt Ihnen den Antrag ab, nicht die Pflichten. Auch ohne Baugenehmigung müssen Bauplanungsrecht, Verkehrsrecht, Denkmalrecht und die kommunalen Satzungen eingehalten werden. Wer verfahrensfrei baut, trägt das Risiko dafür selbst, dass die Anlage diesen Anforderungen genügt.
Der wichtigste Punkt: Eine örtliche Werbe- oder Gestaltungssatzung kann die Verfahrensfreiheit vollständig aufheben. In Nordrhein-Westfalen ist das ausdrücklich so geregelt, dort entfällt sie im Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift, und auch ein Bebauungsplan mit Festsetzungen zu Werbeanlagen führt zur Genehmigungspflicht. In Hessen wirkt die Satzung umgekehrt: Dort bleibt eine Anlage genehmigungsfrei, solange sie die Festlegungen der Gemeinde einhält.
Wo es zusätzlich eng wird
Unabhängig von der Bauordnung ist in bestimmten Lagen von Anfang an mit Abstimmungsbedarf zu rechnen: im Umfeld der Welterbestätten (unter anderem Speicherstadt in Hamburg, die Altstädte von Stralsund, Wismar, Lübeck und Quedlinburg, Goslar, Trier und das Obere Mittelrheintal, Weimar und die Wartburg), beim bayerischen Ensembleschutz, der ganze Straßenzüge erfasst, und in den Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen von Dresden, Leipzig, Görlitz, Fulda und den Fachwerkorten Baden-Württembergs. In Küstenlagen kommt die Windlast als konstruktive Anforderung hinzu.
Was zusätzlich zur Bauordnung gilt
Die Bauordnung beantwortet nur, ob ein Antrag nötig ist. Ob die Anlage zulässig ist, entscheidet sich auf vier weiteren Ebenen, die unabhängig voneinander gelten.
Kommunale Werbeanlagensatzung
Im Alltag das wirksamste Regelwerk. Eine Satzung kann die Fläche im Verhältnis zur Fassade begrenzen, die Anbringungshöhe vorschreiben, Leuchtdichten deckeln, Farben einschränken, Wechsel- und Lauflicht ausschließen und Abschaltzeiten festlegen. Satzungen sind öffentlich einsehbar, meist auf der Website der Gemeinde. Geforderte Abschaltzeiten lassen sich über eine Zeitschaltung oder Dämmerungssteuerung zuverlässig einhalten.
Gestaltungssatzung und Erhaltungssatzung
Die Gestaltungssatzung regelt das Erscheinungsbild eines Gebiets als Ganzes und kann Werbung mitfassen, etwa indem sie Einzelbuchstaben statt geschlossener Leuchtflächen verlangt. Die Erhaltungssatzung schützt die städtebauliche Eigenart eines Quartiers und kann Vorhaben genehmigungspflichtig machen, die nach der Bauordnung verfahrensfrei wären. Beide werden übersehen, weil sie nicht unter dem Stichwort Werbung geführt werden.
Denkmalschutz und Ensembleschutz
Der Denkmalschutz ist Ländersache und läuft als eigenes Verfahren neben dem Baurecht. Betroffen sind nicht nur eingetragene Einzeldenkmale, sondern auch Ensembles und die Umgebung eines Denkmals. Auch an einem unauffälligen Nachbargebäude kann eine Anlage deshalb der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde bedürfen.
Sondernutzung des öffentlichen Grunds
Sobald ein Ausleger, ein Nasenschild oder ein Vordachaufbau über die Grundstücksgrenze kragt, liegt eine Sondernutzung vor. Die Erlaubnis erteilt die Straßenbaubehörde oder das Ordnungsamt, häufig befristet und gegen laufende Gebühr, unabhängig vom Bauordnungsrecht.
Welche Unterlagen ein Bauantrag braucht
Der genaue Umfang steht im Merkblatt der Behörde. Der Kern ist überall gleich, weil jede Unterlage eine bestimmte Prüffrage beantwortet.
- Lageplan: wo die Anlage sitzt und ob sie Grenzen oder Verkehrsflächen berührt.
- Ansichten mit Bemaßung: wie groß die Anlage ist und wie sie sich zur Gliederung der Fassade verhält.
- Technische Beschreibung: Aufbau, Befestigung und Betrieb. Dazu gehören Material, Schutzart IP65 im Außenbereich, Betriebsspannung 12 oder 24 Volt Niedervolt und die Bauweise der Buchstaben mit 60 mm Profiltiefe.
- Leuchtdichte und Betriebszeiten: wie hell die Anlage arbeitet und wann sie leuchtet. Den Wert liefert das Datenblatt der Technik, die Schaltzeiten legen Sie fest.
- Fotomontage auf der realen Fassade: die gestalterische Frage, die der Prüfung den größten Teil der Auslegung abnimmt.
- Standsicherheitsnachweis: ob Befestigung, Unterkonstruktion und Fundament die Lasten aufnehmen. Je nach Größe und Bauart verlangt.
- Zustimmung des Eigentümers: ob Sie über die Fassade verfügen dürfen. Bei Mietobjekten der Punkt, der am längsten dauert.
Die zeichnerischen und technischen Unterlagen entstehen bei uns ohnehin, weil sie die Grundlage der Fertigung sind. Sie erhalten sie in prüffähiger Form zum Antrag dazu.
Die Bauvoranfrage als günstigere Vorstufe
Ist unklar, ob eine Anlage überhaupt genehmigungsfähig ist, lohnt die Bauvoranfrage. Sie klärt einzelne Fragen vorab, etwa die zulässige Größe oder die Platzierung, verlangt deutlich weniger Unterlagen als ein vollständiger Bauantrag und ist entsprechend günstiger. Der Unterschied zur Nachfrage am Telefon: Auf eine Bauvoranfrage ergeht ein Bescheid, an den die Behörde gebunden ist. Eine mündliche Auskunft ist das nicht. Wer eine größere Anlage plant, bei der eine Ablehnung teuer würde, klärt die Genehmigungsfähigkeit auf diesem Weg, bevor Entwurf und Fertigung beauftragt werden.
Österreich und die Schweiz
In Österreich ist das Baurecht Landessache, geregelt in den Bauordnungen der neun Bundesländer und ergänzt um Ortsbildschutzgesetze. Zuständig ist die Baubehörde der Gemeinde oder der Magistrat der Stadt. Bewilligungspflicht und Anzeigepflicht sind je Land unterschiedlich abgegrenzt, in Ortsbildschutzzonen ist mit eigener Begutachtung zu rechnen. Lieferung und Montage über die Grenze beschreibt unser Hub zu Leuchtreklame in Österreich.
In der Schweiz liegt die Zuständigkeit bei Kantonen und Gemeinden. Reklameanlagen stehen meist in kantonalen Bau- und Planungsgesetzen sowie in kommunalen Reklamereglementen, häufig mit eigenen Zonen und besonderen Anforderungen entlang von Kantonsstrassen. Der Weg führt zuerst über die Bauverwaltung der Standortgemeinde. Ausfuhr und Montage erklärt der Hub zu Leuchtreklame in der Schweiz.
Stand August 2026, Orientierung und keine Rechtsberatung
Stand dieser Übersicht: August 2026. Landesbauordnungen werden novelliert, Paragrafen umnummeriert, Satzungen kommen hinzu oder fallen weg. Prüfen Sie vor jeder Verwendung die aktuell geltende Fassung.
Maßgeblich ist allein die Auskunft der für Ihr Grundstück zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung und ersetzt weder die behördliche Auskunft noch die Prüfung durch einen Fachanwalt für Bau- und Verwaltungsrecht.
Für zwölf Bundesländer ist die Grenze der Verfahrensfreiheit belegt, für die übrigen vier steht der Hinweis auf die Prüfung im Volltext. Dort keine Zahl einzutragen ist Absicht: Eine falsche Quadratmeterangabe führt zu einer Anlage, die wieder abgebaut werden muss.
Häufige Fragen
Welches Bundesland ist maßgeblich, wenn Firmensitz und Filiale auseinanderfallen?
Bedeutet verfahrensfrei, dass ich bauen darf, was ich will?
Warum tragen vier Bundesländer noch keinen Wert?
Wer ist die zuständige Behörde für meine Werbeanlage?
Braucht ein Ausleger über dem Gehweg eine eigene Erlaubnis?
Gilt der Denkmalschutz auch, wenn mein eigenes Gebäude kein Denkmal ist?
Übernehmen Sie den Bauantrag für mich?
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